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  • 01.10.2005 | Arbeitsrecht

    Verknüpfung von Sozialplanleistungen mit Klageverzicht

    Die von Arbeitgebern bei betrieblichen Umstrukturierungen beliebte Verknüpfung zwischen Sozialplanleistungen und einem Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist unwirksam. Der Anspruch auf Sozialplanleistungen darf nicht vom Verzicht auf die Klage abhängig gemacht werden. Das hat das BAG jetzt erneut bestätigt. An diesem Grundsatz habe sich auch durch die Einführung des neuen § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zum 1. Januar 2004 nichts geändert. 

    Unser Tipp: Planungssicherheit für den Arbeitgeber lässt sich allerdings durch eine Verknüpfung mit zusätzlichen Leistungen zum Sozialplan erreichen. Zulässig wäre zum Beispiel eine Prämie (auch „Turbo-Prämie“ genannt), die der Arbeitgeber auf Grund einer (Betriebs-)Vereinbarung zahlt, wenn der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. (Urteil vom 31.5.2005, Az: 1 AZR 254/04) (Abruf-Nr. 052714

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 164 | ID 88101