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  • 01.11.2006 | Arbeitsrecht

    Wirksamkeit von Ausschlussklauseln

    Arbeitsvertragliche Verfallfristen (Ausschlussklauseln) müssen mindestens drei Monate betragen. Mit Urteil vom 25. Mai 2005 hatte das BAG diese Mindestfrist bereits für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs im Falle einer so genannten zweistufigen arbeitsvertraglichen Verfallfrist verlangt (Az: 5 AZR 572/04; Abruf-Nr. 052311; Ausgabe 1/2006, Seite 3). Jetzt hat es diese Mindestfrist auch für die erste Stufe (Anmeldung des Anspruchs) bzw. für einstufige Verfallfristen festgelegt. Sie gilt zumindest für Arbeitsverträge, die nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden sind. Sehen darin enthaltene Klauseln kürzere Verfallfristen vor, sind sie unwirksam. Sie benachteiligen den Arbeitnehmer unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben. In einem solchen Fall fällt die Klausel ersatzlos weg, der Arbeitsvertrag im Übrigen bleibt erhalten.  

    Beachten Sie: Weiterhin wirksam bleiben aber tarifvertragliche Verfallfristen, auch wenn sie deutlich kürzer sind. Eine Inhaltskontrolle findet insofern nicht statt. Das BAG billigt kürzere Fristen zumindest dann, wenn für den Arbeitnehmer keine ungünstigeren Fristen gelten als für den Arbeitgeber. (Urteil vom 28.9.2005, Az: 5 AZR 52/05) (Abruf-Nr. 052905

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 185 | ID 88133