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  • 01.01.2006 | Arbeitsrecht

    Wirksamkeit zweistufiger Ausschlussklauseln

    Zweistufige Ausschlussklauseln sind in der Praxis nicht selten und von der Rechtsprechung abgesegnet. Aber: Die Fristen dürfen nicht zu kurz bemessen sein, sonst sind sie unwirksam. Das entschied das BAG in einem Fall, in dem die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs (zweite Stufe) lediglich vier Wochen betrug. Zu kurz, befanden die Bundesrichter. Eine Ausdehnung auf eine längere Frist lehnten sie ab. Die Frist muss von vorneherein mindestens drei Monate betragen, entschieden sie.  

    Wichtig: Weil der Arbeitsvertrag als Verbrauchervertrag anzusehen ist, gilt die längere Frist selbst dann, wenn der Arbeitsvertrag individuell ausgehandelt ist und damit nicht der AGB-Kontrolle unterliegt. (Urteil vom 25.5.2005, Az: 5 AZR 572/04) (Abruf-Nr. 052311

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 3 | ID 87746