01.12.2004 | Arbeitstägliche Bewirtung von Arbeitnehmern
Arbeitgeber stellt Tiefkühlkost bereit: Freigrenze für Sachbezüge anwendbar?
Gilt die Freigrenze für Sachbezüge, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich Tiefkühlkost zur Verfügung stellt, welche sich die Arbeitnehmer in einer Teeküche im Betrieb selbst zubereiten können? Was gilt, wenn der Arbeitgeber Warengutscheine ausgibt, die bei einer Fremdfirma gegen ein Tiefkühlmenü eingelöst werden können? Mit diesen Fragen wandte sich ein Leser an die Redaktion.
Bei Mahlzeiten, die der Arbeitgeber regelmäßig und arbeitstäglich, also ohne besonderen Anlass, an seine Arbeitnehmer abgibt, entsteht kein geldwerter Vorteil, wenn der Arbeitnehmer mindestens den amtlichen Sachbezugswert zahlt.
Die Freigrenze für Sachbezüge von monatlich 44 Euro greift nicht, weil die Mahlzeiten nicht mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort, sondern mit den amtlichen Sachbezugswerten zu bewerten sind (§ 8 Abs. 2 S. 9 EStG, R 31 Abs. 7 LStR).
Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich Tiefkühlkost zur Verfügung stellt, welche sich die Arbeitnehmer in einer Teeküche im Betrieb selbst zubereiten können.
Auch in diesem Fall handelt es sich um die Abgabe von Mahlzeiten. Dem steht nicht entgegen, dass die Mahlzeiten vom Arbeitgeber in unfertigem Zustand abgegeben werden und vom Arbeitnehmer selbst zubereitet (aufgewärmt) werden müssen. Es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung der Mahlzeit und der anschließenden Zubereitung (Aufwärmen).
Folge: Es handelt sich nicht um eine bloße Warenlieferung. Eine Bewertung mit den ortsüblichen Endpreisen am Abgabeort kommt nicht in Betracht. Die Freigrenze für Sachbezüge ist nicht anwendbar.
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