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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuerpauschalierung

    Kantinenmahlzeiten und Essensmarken: Wann die Lohnsteuer pauschaliert werden kann

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Normalerweise erfolgt der Steuerabzug nach den ELStAM des Arbeitnehmers. In vielen Varianten ist es aber auch möglich, die Steuer pauschal zu erheben. LGP nimmt die Lohnsteuerpauschalierung daher in einer Beitragsserie in den Fokus. Der zweite Teil beschäftigt sich mit der arbeitstäglichen Mahlzeitengestellung im Betrieb des Arbeitgebers. Sie erfahren, wann die Lohnsteuer bei Kantinenmahlzeiten und Essensmarken pauschaliert werden kann. |

    Kantinenmahlzeiten und Zuschüsse in Form von Essensmarken

    Viele Arbeitgeber haben entweder eine firmeneigene Kantine eingerichtet oder geben Essensmarken für eine andere in der Region belegene Kantine aus. Das Problem stellt die Besteuerung dar. Denn diese ist äußerst kompliziert gestaltet. In R 8.1 Abs. 7 LStR hat die Finanzverwaltung die Grundsätze zur Besteuerung verankert, die je nach Art und Umfang der Mahlzeitengestellung erheblich voneinander abweichen.

    Wenn Arbeitgeber Betreiber der Kantine oder Gaststätte ist

    Geben Arbeitgeber durch eine selbst betriebene Kantine, Gaststätte oder vergleichbare Einrichtung Mahlzeiten an die eigenen Arbeitnehmer ab, ist der daraus resultierende Vorteil mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der SvEV zu bewerten (§ 8 Abs. 2 S. 6 EStG, R 8.1 Abs. 7 Nr. 1 LStR). Für das Jahr 2025 beträgt der anzusetzende Wert

             

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