01.05.2006 | Aus dem Ausland nach Deutschland
Vertragsstrafe bei Arbeitsplatzwechsel als Werbungskosten abziehbar?
Der Bundesfinanzhof (BFH) ließ eine Vertragsstrafe zum Werbungskostenabzug zu, die ein bisher in Österreich tätiger Arbeitnehmer wegen seines Wechsels zu einem Arbeitgeber in Deutschland zahlen musste.
Der Sachverhalt
Der Arbeitnehmer hatte ein umfangreiches Ausbildungsprogramm bei seinem Arbeitgeber in Österreich absolviert. Deshalb wurde eine Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass er innerhalb der nächsten fünf Jahre kündigt. Als er vorzeitig zu einem deutschen Arbeitgeber wechselte, musste er zahlen. Sein neuer Arbeitgeber erstattete ihm den Betrag und unterwarf ihn der Lohnsteuer. Der Arbeitnehmer machte den Betrag als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. |
Das Finanzamt verweigerte den Werbungskostenabzug. Die Aufwendungen stünden im Zusammenhang mit den in Deutschland steuerfreien ausländischen Einkünften aus der früheren Beschäftigung in Österreich. Damit greife das Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG.
Entscheidung des BFH
Der BFH gewährte den Werbungskostenabzug aus folgenden Gründen (Urteil vom 7.12.2005, Az: I R 34/05; Abruf-Nr. 061215):
- Das Abzugsverbot nach § 3c EStG gelte nur für „steuerbare“ Einnahmen. Da der österreichische Arbeitslohn in Deutschland nicht steuerbar war, durfte das Finanzamt § 3c EStG nicht anwenden.
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