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  • 01.01.2008 | Aus- und Fortbildung

    Arbeitgeber übernimmt Studiengebühren für Berufsakademie

    Übernimmt der Arbeitgeber im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses die Studiengebühren für eine Berufsakademie, liegt kein Arbeitslohn vor. Das gilt aber nur, wenn  

    • der Arbeitgeber sich vertraglich verpflichtet, die Kosten zu tragen und
    • vereinbart wird, dass der Arbeitnehmer die Studiengebühren zurückzahlen muss, wenn er das Unternehmen innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt.

    Hintergrund: Aufwendungen für ein Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten abziehen, auch bei einem Erststudium. Die steuerfreie Erstattung ist für ihn aber oft vorteilhafter als die Versteuerung mit anschließendem Werbungskostenabzug. Denn bleibt das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag, bringt der Werbungskostenabzug keine Steuererstattung. (OFD Karlsruhe, Verfügung vom 10.10.2007, Az: S 2227/147 – St 146)(Abruf-Nr. 073492

    Quelle: Ausgabe 01 / 2008 | Seite 1 | ID 116460