01.02.2005 | Außerordentliche Einkünfte
Tarifermäßigung auch bei Lohnnachzahlungen
Wird eine Vergütung für mehrere Jahre in einem Betrag gezahlt, unterliegt sie als „Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten“ der Tarifermäßigung des § 34 EStG („Fünftel-Regelung“). „Mehrjährig“ ist die Tätigkeit, wenn sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt. Der Zeitraum muss dabei nicht mindestens ein Jahr betragen, entschied der BFH. Mehrjährig ist auch eine Tätigkeit von August 01 bis Mai 02.
Unser Tipp: Auch eine Lohnnachzahlung für vorangegangene Veranlagungszeiträume kann ermäßigt besteuert werden. Voraussetzung ist, dass der Zufluss mehrere Jahre betrifft. Dazu folgendes Beispiel:
Arbeitnehmer Müller wird zum 31. Oktober 2003 gekündigt. Im Arbeitsgerichtsprozess wird ein Vergleich geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2004 aufgelöst wird. Der Arbeitgeber leistet im April 2004 die Nachzahlungen für die Monate November bis März. Der Zeitraum, für den nachgezahlt wird, beträgt nur sechs Monate. Weil er aber in zwei Veranlagungszeiträume fällt, kann Herr Müller trotzdem die Tarifermäßigung in Anspruch nehmen. |
(Urteil vom 14.10.2004, Az: VI R 46/99)(Abruf-Nr. 043002)
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