01.03.2006 | Auswärts-/ Einsatzwechseltätigkeit
Verpflegungsmehraufwand nach Ablauf der „Drei-Monats-Frist“
Seit dem 1. Januar 2006 gilt die „Drei-Monats-Frist“ auch bei einer Einsatzwechseltätigkeit. Ein Leser hat gefragt, inwieweit die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand dann pauschal versteuert werden können. Bei der Antwort auf diese Frage, müssen zwei Fällen unterschieden werden:
1.Innerhalb der ersten drei Monate: Verpflegungsmehraufwendungen, die der Arbeitgeber zahlt bzw. nach Tarifvertrag zahlen muss (zum Beispiel in der Bauwirtschaft), sind in Höhe der Reisekostensätze in den ersten drei Monaten auf der Baustelle steuerfrei. Der darüber hinausgehende Betrag kann mit 25 Prozent pauschal besteuert werden, wenn er 100 Prozent des steuerfreien Betrags nicht übersteigt (§ 40 Abs. 2 EStG).
2.Nach Ablauf der „Drei-Monats-Frist“: Ist der Arbeitnehmer länger als drei Monate an einer Einsatzstelle tätig, sind die Zahlungen vom vierten Monat an steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Eine Pauschalversteuerung mit 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 EStG kommt nicht mehr in Betracht. Sie setzt nämlich voraus, dass grundsätzlich Anspruch auf steuerfreie Verpflegungsmehraufwendungen besteht und der Arbeitgeber zusätzlich zu den gesetzlich zulässigen Höchstbeträge zahlt.
Unser Tipp: Wenn der Arbeitgeber nach Ablauf der „Drei-Monats-Frist“ die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand nicht individuell lohnversteuern möchte, verbleibt die Pauschalversteuerung gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Versteuerung von sonstigen Bezügen in einer größeren Zahl von Fällen). Hierbei ergibt sich ein Nettosteuersatz auf Basis der persönlichen Besteuerungsgrundlagen der jeweiligen Arbeitnehmer. Dieser fällt jedoch deutlich höher aus als der pauschale Steuersatz nach § 40 Abs. 2 EStG.
Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 37 | ID 87850