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  • 07.10.2010 | Auswärtstätigkeit

    Tätigkeit eines Leiharbeitnehmers an verschiedenen Stellen

    Ein Leiharbeitnehmer, der von verschiedenen Kunden seines Arbeitgebers jeweils an unterschiedlichen Orten in einem Hafengebiet eingesetzt wird, verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. Er ist daher zum Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen berechtigt (BFH, Urteil vom 17.6.2010, Az: VI R 35/08; Abruf-Nr. 102815). Ferner kann er alle mit seinem Pkw gefahrenen Kilometer zu seinen Einsatzstellen mit 0,30 Euro pro Kilometer als Werbungskosten ansetzen, und nicht nur die Entfernungspauschale.  

    Praxishinweis: Der BFH ließ offen, weil es im Urteilsfall nicht entscheidungserheblich war, wie folgender Sachverhalt zu beurteilen wäre: Ein Leiharbeitnehmer wird vom verleihenden Arbeitgeber für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses einem einzigen Entleiher überlassen. In diesem Fall soll, so die Finanzverwaltung, die Tätigkeitsstätte beim Kunden doch zur regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers werden (BMF, Schreiben vom 21.12.2009, Az: IV C 5 - S 2353/08/10010; Abruf-Nr. 100254, LGP Ausgabe 2/2010, Seite 26). Zwischen den Zeilen des BFH-Urteils kann man aber herauslesen, dass der BFH diese Ansicht nicht unbedingt teilt. Dafür spricht auch der in keiner Weise eingeschränkte Leitsatz des BFH-Urteils: „Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte“.  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 163 | ID 139166