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  • 04.12.2009 | Auswärtstätigkeit

    Verpflegungsmehraufwand bei großräumigem Arbeitsgebiet

    Der Einsatz eines Arbeitnehmers auf einem Fahrzeug auf dem Betriebsgelände bzw. unter Tage im Bergwerk des Arbeitgebers stellt keine Fahr-bzw. Auswärtstätigkeit dar. Der Arbeitnehmer hat daher keinen Anspruch auf die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand. In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um einen Großgerätefahrer in einem Kalibergwerk. Die Grube hat eine Ausdehnung von zirka 6 x 16 km und ist in drei Abbaubereiche aufgeteilt, die Stammbelegschaften haben. Jeder Mitarbeiter kann aber an jeder Stelle der Grube eingesetzt werden. Die Arbeiter können entweder während der Schichtpause unter Tage mitgebrachte Verpflegung verzehren oder vor bzw. nach der Schicht die Werkskantine über Tage aufsuchen. Anders als noch das FG (Ausgabe 4/2007, Seite 55), sah der BFH das ganze Grubengelände als regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers an (Urteil vom 18.6.2009, Az: VI R 61/06; Abruf-Nr. 093299).  

    Beachten Sie: Ähnlich dürfte die Tätigkeit eines Hafenarbeiters zu beurteilen sein, der innerhalb eines großen Hafengebiets von seinem Arbeitgeber (Hafengebietsverein) kurzfristig an Firmen im Hafengebiet ausgeliehen wird. Das FG Niedersachsen sah das begrenzte Hafengebiet ebenfalls als regelmäßige Arbeitsstätte an (Urteil vom 18.2.2008, Az: 4 K 1/07; Abruf-Nr. 093448). Das Verfahren ist noch beim BFH anhängig (Az: VI R 35/08).  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 199 | ID 132006