10.09.2010 | Auswärtstätigkeit
Verpflegungsmehraufwand eines Linienbusfahrers
Weil Linienbusfahrer keine Fahrtätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG ausüben, ist für den Verpflegungsmehraufwand die Abwesenheit vom Busdepot entscheidend. Diese Ansicht vertritt zumindest das FG Hamburg (Gerichtsbescheid vom 19.2.2010, Az: 6 K 228/09; Abruf-Nr. 102357). Eine Fahrtätigkeit im Sinne der Regelungen zum Verpflegungsmehraufwand liege nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer die Fahrten nicht von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus antrete. Das war aber im Urteilsfall nicht gegeben, weil der Busfahrer seinen Bus arbeitstäglich an einem bestimmten Busdepot übernommen und dort auch wieder abgegeben hatte. Das Busdepot ist somit die regelmäßige Arbeitsstätte des Linienbusfahrers (so auch der BFH, Urteil vom 11.5.2005, Az: VI R 15/04; Abruf-Nr. 052304).