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  • · Fachbeitrag · Auswärtstätigkeit

    Arbeiter auf einer Fährstelle übt keine Fahrtätigkeit aus

    | Ein Arbeiter, der einer Fährstelle des Nord-Ostsee-Kanals zugewiesen ist, übt keine Fahrtätigkeit aus. Er kann deswegen keine Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit geltend machen, so das FG Schleswig-Holstein. |

     

    Laut FG bilden dagegen die beiden Fähranleger, an denen der Arbeiter seinen Pkw abstelle und seine Arbeit beginne, die Arbeitsstätte. Er sei einem Busfahrer vergleichbar, der seinen Bus arbeitstäglich an einem bestimmten Busdepot übernimmt und dort wieder abgibt (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.12.2011, Az. 5 K 161/08; Abruf-Nr. 120649).

     

    PRAXISHINWEIS | Ein auf einem Schiff eingesetzter Seemann übt dagegen eine Fahrtätigkeit aus. Er befindet sich auf Auswärtstätigkeit und ist auch über die Dreimonatsfrist hinaus zum Abzug erwerbsbedingter Mehraufwendungen für die Verpflegung berechtigt (BFH, Urteil vom 24.2.2011, Az. VI R 66/10; Abruf-Nr. 111340).

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 40 | ID 31699350