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  • 05.05.2008 | Auszubildende

    Ausbildungsvergütung muss angemessen sein

    Auch Krankenhäuser müssen eine angemessene Ausbildungsvergütung zahlen. Daran ändert die Besonderheit der Krankenhausfinanzierung durch Budgetierung nichts. Vor dem BAG bekam deshalb jetzt eine Auszubildende Recht, deren Ausbildungsvergütung das Tarifniveau um über 35,65 Prozent unterschritten hatte. Der monatliche Unterschiedsbetrag belief sich auf rund 230 Euro brutto. Mit ihrer Klage verlangte sie die restlichen Monatsvergütungen und Einmalzahlungen in tariflicher Höhe. Soweit die Ansprüche noch nicht verfallen waren, gab das BAG ihr Recht. Das Argument der Krankenhausverwaltung, man habe unter dem Druck der Budgetierung so handeln müssen, ließ des BAG nicht gelten. Eine angemessene Ausbildungsvergütung richte sich nicht nach der Höhe des Budgets, vielmehr müsse eine angemessene Vergütung eingeplant werden. 

    Beachten Sie: Unterschreitet die Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Parteien das Tarifniveau um mehr als 20 Prozent, ist sie nur ausnahmsweise angemessen. Eine solche Ausnahme kann zum Beispiel vorliegen, wenn Ausbildungsplätze für Personengruppen geschaffen werden, die sonst nur unter erheblichen Schwierigkeiten einen Ausbildungsplatz finden könnten, und die Ausbildung teilweise oder vollständig durch öffentliche Gelder finanziert wird. (Urteil vom 19.2.2008, Az: 9 AZR 1091/06)(Abruf-Nr. 080635

    Quelle: Ausgabe 05 / 2008 | Seite 75 | ID 119129