01.07.2004 | BAG auf Seiten des Arbeitnehmers
Keine Zahlungen des Arbeitnehmers für Dienstwagen nach dessen Rückgabe!
Eine Vertragsklausel, die den Arbeitnehmer nach Rückgabe des Dienstwagens zur weiteren Kostenbeteiligung verpflichtet, ist unwirksam. So entschied das BAG in einem Fall, bei dem der Arbeitnehmer für die Dauer des Leasingvertrages eine monatliche Zuzahlung zu leisten hatte. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollte der Arbeitnehmer die noch ausstehenden Zuzahlungen in einem Einmalbetrag erbringen (Urteil vom 9.9.2003, Az: 9 AZR 574/02; Abruf-Nr. 032232 ).
Noch kurz vor der BAG-Entscheidung hatte das ArbG Magdeburg die Wirksamkeit einer solchen Klausel für den Fall der Eigenkündigung des Arbeitnehmers angenommen (Urteil vom 5.6.2003, Az: 8 Ca 4923/02; Abruf-Nr. 041079 ). Das Magdeburger Urteil ist nach der BAG-Entscheidung nicht mehr haltbar.
Der Dienstwagen gehört zu den Betriebsmitteln, deren Kosten grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen hat. Für die Dauer der möglichen Privatnutzung durch den Arbeitnehmer kann eine Eigenbeteiligung gerechtfertigt sein. Dem Arbeitnehmer steht hier eine Gegenleistung zur Verfügung. Dies gilt vor allem dann, wenn auf Wunsch des Arbeitnehmers ein höherwertiges Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird.
Mit der Rückgabe des Fahrzeugs entfällt der Vorteil des Arbeitnehmers. Damit müssen auch alle finanziellen Leistungen des Arbeitnehmers entfallen. Das BAG macht hier keinen Unterschied zwischen betriebsbedingter Kündigung und Eigenkündigung. Auch das Argument, dass der Arbeitnehmer den Leasingvertrag hätte übernehmen können, brachte das BAG nicht zu einer anderen Entscheidung. Für die Übernahme wäre nämlich die Zustimmung des Arbeitgebers notwendig gewesen.
Wie kann sich der Arbeitgeber absichern, wenn er dem Wunsch nach einem höherwertigen Fahrzeug im Leasing entspricht? Nach dem Urteil des BAG bliebe folgende Variante: Der Arbeitnehmer muss wählen können zwischen Zahlung und Übernahme des Fahrzeugs. Die Übernahme darf nicht von einem Zutun des Arbeitgebers abhängen. Jegliche Vereinbarung für das Ende des Arbeitsverhältnisses darf nur für den Fall der Eigenkündigung gelten. Die finanzielle Belastung muss dem Arbeitnehmer zuzumuten sein und darf keine Bedrohung für seine wirtschaftliche Existenz darstellen.
Beachten Sie: Offen bleibt jedoch, ob bei dieser Gestaltung ein Verstoß gegen das Verbot der einseitigen Kündigungserschwernis vorliegt.
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