01.02.2006 | Behandlung von Sonderzahlungen
Sonderzahlungen bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse bzw. des -systems
In zwei Urteilen hat sich der BFH mit der Frage beschäftigt, ob Sonderzahlungen eines Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Umstellung der Zusatzversorgung bzw. dem Wechsel zu einer anderen Zusatzversorgungskasse steuerpflichtiger Arbeitslohn sind.
Umstellung des Versorgungssystems
Im ersten Fall wurde die Zusatzversorgung vom umlagefinanzierten Abschnittsdeckungsverfahren auf eine kapitalgedeckte Beitragsfinanzierung umgestellt. Dabei ergab sich, dass das Kassenvermögen zur vollständigen Kapitaldeckung der im bisherigen System erworbenen Ansprüche und Anwartschaften nicht ausreichte. Durch Sonderzahlungen des Arbeitgebers (Sanierungsgelder) wurde diese Deckungslücke geschlossen.
Weil die Arbeitnehmer durch die Sonderzahlungen des Arbeitgebers weder einen zusätzlichen Vorteil erlangt haben noch die Zahlungen als Gegenleistung für die Arbeitsleistung zu beurteilen sind, fließt den Arbeitnehmern kein steuerpflichtiger Arbeitslohn zu (Urteil vom 14.9.2005, Az: VI R 32/04; Abruf-Nr. 053008). Die Sonderzahlungen dienen anders als Umlagen nicht der Finanzierung von neuen Versorgungsanwartschaften, sondern der Finanzierung bereits ausgelöster Renten sowie der unverfallbaren Anwartschaften der aktiven und ausgeschiedenen Arbeitnehmer.
Wechsel zu einer anderen Zusatzversorgungskasse
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