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  • 08.09.2008 | Beitragspflichten des Arbeitgebers

    Pensions-Sicherungs-Verein – Absicherung der betrieblichen Altersversorgung bei Insolvenz

    von Tilmann Hörner, Beratungsinstitut der betrieblichen Altersversorgung, Bergheim

    Seit mehr als drei Jahrzehnten sind gesetzlich unverfallbare Anwartschaften und Betriebsrenten für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers durch den „Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit“ (PSVaG) abgesichert. Der Insolvenz­schutz durch den PSVaG ist im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt (§ 7 ff). Der folgende Beitrag enthält Einzelheiten zur Wirkungsweise des PSVaG und zu den Beitragspflichten des Arbeitgebers. 

    Zahlen und Fakten zum PSVaG

    Der PSVaG sichert derzeit Versorgungsverpflichtungen von rund 10,2 Mio. Berechtigten für den Fall einer Insolvenz des zusagenden Unternehmens. Für rund 450.000 Rentenempfänger zahlt er monatlich 59 Mio. Euro Versorgungsleistungen aus. Die Beiträge zur Sicherung der Versorgungsverpflichtungen erhebt der PSVaG von derzeit rund 70.000 Mitgliedsunternehmen. 

    Insolvenzsicherung durch den PSVaG

    Für die Insolvenzsicherungspflicht des Arbeitgebers sind folgende Faktoren ausschlaggebend: 

     

    • Person des Versorgungsberechtigten: Der Versorgungsberechtigte muss Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person sein (§ 17 Abs. 1und 2 BetrAVG). Zu den Arbeitnehmern zählen auch Auszubildende. Arbeitnehmerähnliche Personen sind zwar rechtlich selbstständig und stehen somit in keinem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber. Allerdings sind sie wirtschaftlich vom Auftraggeber (Arbeitgeber) abhängig, weil die Existenzsicherung durch die Vergütung des Auftraggebers erfolgt. Als arbeitnehmerähnliche Personen gelten zum Beispiel Heimarbeiter, freie Mitarbeiter der Rundfunk- und Fernsehanstalten, Rechtsanwälte und Steuerberater, die praktisch ausschließlich für ein Unternehmen tätig sind.

     

    • Durchführungsweg: Der gewählte Durchführungsweg muss insolvenz­sicherungspflichtig sein. Dazu zählen uneingeschränkt die Pensions­zusage, die Unterstützungskasse und der Pensionsfonds (§ 10 Abs. 1 BetrAVG). Direktversicherungen fallen nur darunter, soweit ein wider­rufliches Bezugsrecht besteht oder bei einem unwiderruflichen Bezugs­recht die Ansprüche beliehen, abgetreten oder verpfändet sind. Die Pensionskasse ist kein insolvenzsicherungspflichtiger Durchführungsweg.

     

    • Abgesicherte Leistungen: Es liegt eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft (§ 1b BetrAVG) oder eine laufende Rentenleistung vor.