04.04.2011 | Bemessungsrahmen für Arbeitslosengeld
Freiwilliger Verzicht auf Arbeitsentgelt mindert Arbeitslosengeld
Arbeitnehmer, die zur Erhaltung des Arbeitsplatzes auf Einkommen verzichtet und daher vor ihrer Arbeitslosigkeit weniger als üblich verdient haben, können nur in Härtefällen die besondere Berechnung ihres Arbeitslosengelds nach dem höheren zweijährigen Bemessungsrahmen verlangen (§ 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Das zeigt auch ein Fall, den das BSG entschieden hat.
Wann liegt Härtefall vor?
Das BSG stuft einen freiwilligen Gehaltsverzicht erst dann als Härtefall ein, wenn das Bemessungsentgelt aus dem zweijährigen Bemessungsrahmen das um zehn Prozent erhöhte Bemessungsentgelt aus dem einjährigen Regelbemessungsrahmen übersteigt. Andernfalls ist das Bemessungsentgelt aus dem niedrigeren einjährigen Regelbemessungsrahmen zugrunde zu legen (Urteil vom 1.3.2011, Az: B 7 AL 9/09 R; Abruf-Nr. 110889). Das folgende Beispiel aus dem Urteilsfall erläutert die Berechnung:
Beispiel
Arbeitnehmer A, der am 1. Januar 2005 arbeitslos wurde, hatte 2003 (365 Tage) ein Bruttogehalt von 31.170,25 Euro. 2004 (366 Tage) verzichtete er auf Gehalt, sodass sich das Bruttogehalt auf 26.095,95 Euro reduzierte. Das Bemessungsentgelt beim Arbeitslosengeld errechnet sich wie folgt:
Für die Berechnung des Arbeitslosengelds wird das niedrigere Bruttogehalt von 26.095,95 Euro aus 2004 zugrunde gelegt. Denn das um 10 Prozent erhöhte Bemessungsentgelt aus 2004 mit 78,43 Euro ist höher als das Bemessungsentgelt aus 2003 und 2004 von 78,37 Euro.
Abwandlung: Hätte A 2003 ein Bruttogehalt von 32.000 Euro gehabt, wäre das Bemessungsentgelt aus dem zweijährigen Bemessungsrahmen von 58.095,95 Euro zugrunde zu legen. Denn das um 10 Prozent erhöhte Bemessungsentgelt aus 2004 mit 78,43 Euro wäre niedriger als das Bemessungsentgelt aus 2003 und 2004 von 79,47 Euro (58.095,95 Euro : 731). |
Beachten Sie: Der siebte Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des elften an (Urteil vom 24.11.2010, Az: B 11 AL 30/09 R; Abruf-Nr. 110890).
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