01.01.2005 | Berechnung und Beitragspflicht
Das Kurzarbeitergeld in der Praxis
Sind die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erfüllt, haben die Arbeitnehmer für den Arbeitsausfall Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Selbst wenn Kurzarbeit 0 geleistet wird (= kein Arbeitsentgelt während der Kurzarbeit), besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
In der Ausgabe 11/2004 (Seite 197 bis 198) haben wir die Voraussetzungen der Kurzarbeit erläutert und gezeigt, worauf Arbeitgeber bei der Anmeldung des Kurzarbeitergelds achten müssen. Nachfolgend gehen wir auf die Berechnung des Kurzarbeitergelds ein.
Berechnung des Kurzarbeitergelds
Das Kurzarbeitergeld beträgt nach § 178 SGB III
- 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz für Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden und
- 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz für die übrigen Arbeitnehmer.
Der höhere Leistungssatz beim Arbeitslosengeld gilt, wenn
- der Arbeitnehmer oder der Ehegatte/Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3bis 5 EStG hat,
- beide Ehegatten/Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und
- Ehegatten/Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben.
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