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  • 01.09.2004 | Besonderheiten beachten

    Die Bewirtung von Arbeitnehmern auf einer Fortbildungsveranstaltung

    Nimmt der Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers an einer Fortbildungsveranstaltung teil, befindet er sich auf einer Dienstreise. Er hat damit grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Reisekosten. Wir sagen Ihnen, was der Arbeitgeber beachten muss, wenn er seinem Arbeitnehmer diese Kosten steuerfrei zahlen will und welche Rolle insbesondere die Bewirtung auf Kosten des Arbeitgebers dabei spielt.

    Erstattungsfähige Kosten

    Im Rahmen der Fortbildungsveranstaltung entstandene Fahrt- und Übernachtungskosten können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten.

    Verpflegungsmehraufwand dagegen kann der Arbeitgeber nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. Erstattet der Arbeitgeber einen geringeren Betrag, kann der Arbeitnehmer die Differenz im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuer-Erklärung als Werbungskosten geltend machen.

    Erstattet der Arbeitgeber einen höheren Betrag, liegt in Höhe der Differenz steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor. Dieser kann pauschal mit 25 Prozent versteuert werden (R 127 Abs.  1 Nr.  4 LStR) und ist dann nicht sozialversicherungspflichtig (§  2 Abs.  1 ArbeitsentgeltVO). Voraussetzung ist allerdings, dass die erstatteten Pauschalen maximal das Doppelte der steuerfreien Pauschalen betragen.

    Dienstreisen im Inland

    Bei einer Dienstreise im Inland können dem Arbeitnehmer folgende Pauschalen steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden:

    Pauschbeträge Verpflegungsmehraufwand
    Dauer der Abwesenheit Pauschale pro Tag
    mehr als 8 und weniger als 14 Stunden 6 Euro
    mehr als 14 Stunden 12 Euro
    mehrtägige Dienstreise 24 Euro
    Dienstreisen im Ausland

    Bei Dienstreisen in das Ausland richtet sich der steuerfreie Höchstbetrag nach der Auslandsreisekostentabelle. Diese finden Sie iim Online-Service unter der Rubrik "Arbeitshilfen und Checklisten" .

    Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers