10.12.2010 | Betriebliche Altersversorgung
Dienstwagennutzung zählt nicht zum „Bruttomonatsgehalt“
Stellt eine Versorgungsordnung im Rahmen der Bestimmung ruhegeldfähiger Bezüge auf ein „Bruttomonatsgehalt“ ab, zählt hierzu nicht der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagens. Der Begriff umfasse nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen, entschied das LAG Düsseldorf (Urteil vom 25.6.2010, Az: 10 Sa 273/10; Abruf-Nr. 103891)und verwies auf eine gleichlautende Entscheidung des LAG Hessen (Urteil vom 12.11.2008, Az: 8 Sa 188/08; Abruf-Nr. 091905). Im Ergebnis wies das LAG die Klage eines Arbeitnehmers ab, der die Feststellung begehrte, zum Bruttomonatsgehalt zähle neben dem Grundgehalt auch der Dienstwagen, die vermögenswirksamen Leistungen, der variable Bonus und die sogenannten Nachgeschäftsprämien.
Praxishinweis: Es kommt auf den Wortlaut an, was als Grundlage für die Berechnung der Betriebsrente dienen soll:
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