08.09.2008 | Betriebliche Altersversorgung
Einmalzahlung zur Abgeltung einer Pensionszusage
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einer GmbH kann mit der GmbH auch vereinbaren, dass eine Pensionszusage in Form einer einmaligen Kapitalleistung (und nicht als Rente) an ihn ausgezahlt wird. Nach einer aktuellen Entscheidung des BFH ist es steuerlich sogar unschädlich, wenn sich der GGf die Kapitalabfindung am 65. Geburtstag auszahlen lässt und anschließend bei der GmbH weiter als Geschäftsführer arbeitet. Nach Auffassung der BFH-Richter muss bei der Höhe der Abfindung nur wertmindernd berücksichtigt werden, dass der Mann auch nach dem 65. Lebensjahr weiterarbeitet und damit eigentlich nicht „versorgungsbedürftig“ ist. Das muss durch einen versicherungsmathematischen Abschlag bei der Ermittlung des Barwerts der Versorgungszusage erfolgen. Die Abfindung der Rente muss dann entsprechend niedriger ausfallen, um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden. (Urteil vom 5.3.2008, Az: I R 12/07)(Abruf-Nr. 081556)