01.12.2007 | Betriebliche Altersversorgung
Zukunftssicherung aufgrund einer Allgemeinverbindlichkeit
Beiträge zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrags verpflichtet ist, sind steuerfrei nach § 3 Nr. 62 EStG. Das hat der BFH entschieden. Im Urteilsfall führte ein landwirtschaftlicher Betrieb für jeden Arbeitnehmer monatlich 10 DM an die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft ab. Der Arbeitgeber, der selbst nicht tarifgebunden war, kam damit einer Verpflichtung aus dem zwischen der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft und den land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbänden abgeschlossenen Tarifvertrag nach. Der Tarifvertrag war für allgemein verbindlich erklärt worden. Zwar ist die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen kein Gesetz im formellen Sinn, also auch keine Rechtsverordnung. Dies steht der Steuerfreiheit aber nicht entgegen. Maßgeblich ist, dass der nicht tarifgebundene Arbeitgeber materiell gesetzlich verpflichtet ist, die Zukunftssicherungsleistungen zu erbringen. Es ist nicht gerechtfertigt, die insoweit gesetzlich auferlegten Zwangsbeiträge aus dem Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift auszuschließen. (Urteil vom 13.9.2007, Az: VI R 16/06)(Abruf-Nr. 073285)