01.10.2004 | Betriebliche Altersvorsorge
Sanierungsgelder des Arbeitgebers an Versorgungskasse
Sanierungsgelder zur Schließung einer durch eine Systemumstellung bei der betrieblichen Altersversorgung entstandenen Deckungslücke sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, entschied das FG Köln.
Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber (öffentlicher Dienst) seine zusätzliche Altersversorgung für Angestellte von einem Umlage-Abschnittsdeckungsverfahren auf eine kapitalgedeckte Beitragsfinanzierung umgestellt. Dabei entstand eine Deckungslücke, die der Arbeitgeber durch Zahlung des Sanierungsgeldes schloss. Begründung des FG: Der einzelne Arbeitnehmer erlange durch die Zahlung des Zuschusses weder einen individuellen Vorteil noch einen leistungsgerechten oder sonstigen Vermögenszuwachs. Weder seine spätere Rente noch ein sonstiges Anwartschaftsrecht seien dadurch erhöht worden. Die Finanzverwaltung hat Revision beim BFH (Az: VI R 32/04) eingelegt. (Urteil vom 3.6.2004, Az: 15 K 802/03; Abruf-Nr. 042135 )