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  • 01.04.2006 | Betriebsstättenfinanzamt setzt Vertrauenstatbestand

    Vorgehen und Rechtsfolgen bei einer Anrufungsauskunft in lohnsteuerlichen Fragen

    Das Steuerrecht sieht keine allgemeine Auskunftspflicht der Finanzämter vor. Nur unter bestimmten Voraussetzungen sind sie gesetzlich bzw. freiwillig zu einer Auskunft verpflichtet, wie die folgende Übersicht zeigt. 

     

    Die Anrufungsauskunft

    Arbeitgeber und Dritte haften gegenüber dem Finanzamt für den richtigen Lohnsteuerabzug (§ 42d EStG). Um dieses Risiko zu mindern, gibt es die Möglichkeit, vom Betriebsstättenfinanzamt verbindlich zu erfahren, wie im Zweifelsfall verfahren werden soll (Anrufungsauskunft § 42e EStG). Mit seiner Auskunft setzt das Betriebsstättenfinanzamt einen Vertrauenstatbestand, auf den sich die Beteiligten nach Treu und Glauben verlassen können. 

     

    Beachten Sie: Eine Anrufungsauskunft ist jederzeit möglich. Eine verbindliche Zusage ist nur unmittelbar im Anschluss an eine Außenprüfung möglich, weil sie sich nur auf geprüfte Sachverhalte beziehen darf. 

     

    Wozu muss sich das Betriebsstättenfinanzamt äußern?