01.12.2007 | Bewertung des geldwerten Vorteils
Verbilligte Leasingkonditionen für Arbeitnehmer eines Kfz-Händlers
Gewährt ein Kfz-Leasingunternehmen den Arbeitnehmern eines Kfz-Händlers günstigere Konditionen und hat der Händler daran mitgewirkt, muss der geldwerte Vorteil als Arbeitslohn versteuert werden. Vor dem FG Köln wurde jetzt darum gestritten, wie der geldwerte Vorteil zu bewerten ist.
Urteilsfall
Der Arbeitnehmer eines Markenhändlers leaste von einer Leasinggesellschaft zu vergünstigten Konditionen einen Pkw. Sein Arbeitgeber erwarb dafür vom Hersteller den entsprechenden Pkw und veräußerte ihn an die Leasinggesellschaft zu einem Preis, der unter seinem Einkaufspreis lag. Für jeden vermittelten Leasingvertrag (Arbeitnehmer oder Geschäftskunde) erhielt er außerdem eine Provision. Die Preisnachlässe wurden zwischen der Leasinggesellschaft und dem Markenhändler ausgehandelt. |
Dass es sich bei den Vergünstigungen um eine Lohnzahlung Dritter (der Leasinggesellschaft) handelte, war unstreitig. Denn der Kfz-Händler hatte als Arbeitgeber an der Gewährung der Vorteile mitgewirkt, indem er die Preisnachlässe für seine Arbeitnehmer aushandelte. Strittig war die Bewertung des geldwerten Vorteils.
Eine Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG (Belegschaftsrabatte) kommt nicht in Betracht, weil der Arbeitgeber die Leistung „Kfz-Leasing“ nicht am Markt anbietet. Der Vorteil muss also nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bewertet werden. Maßgeblich ist der um ortsübliche Preisnachlässe geminderte Endpreis am Abgabeort. Abgabeort ist im Urteilsfall nach Ansicht des FG Köln der Sitz des Arbeitgebers, weil dort dem Arbeitnehmer der Vorteil angeboten und über die Höhe des Vorteils entschieden wurde (Urteil vom 15.11.2006, Az: 14 K 3584/02; Abruf-Nr. 073226).
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