04.04.2011 | BFH ändert Rechtsprechung
Neue Regeln zum Vorsteuerabzug für Kosten im Zusammenhang mit Betriebsausflug
Der BFH hat seine Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Betriebsausflug geändert. Nachfolgend stellen wir Ihnen die Eckpunkte vor.
Vorsteuerabzug bei „Aufmerksamkeit“ bis 110 Euro
Ein Arbeitgeber wendet Mahlzeiten und die Beförderung im Rahmen eines Betriebsausflugs im Regelfall ausschließlich für den privaten Bedarf der Arbeitnehmer auf (nichtwirtschaftliche Zwecke).
In dem Fall ist der Arbeitgeber zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn es sich bei den Kosten um eine „Aufmerksamkeit“ handelt. Dabei orientiert sich der BFH an der in Abschnitt 12 Absatz 4 Nr. 6 der Umsatzsteuerrichtlinien genannten Freigrenze: Liegen Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung nicht über 110 Euro, darf der Arbeitgeber die Vorsteuer ziehen, ohne dass eine Entnahme zu versteuern ist (Urteil vom 9.12.2010, Az: V R 17/10; Abruf-Nr. 110876).
Kein Vorsteuerabzug bei „Aufmerksamkeit“ über 110 Euro
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