01.05.2006 | BFH-Beschluss
Haftung eines neuen Geschäftsführers für vor seinem Amtsantritt entstandene Lohnabgaben
Auch ein neu bestellter Geschäftsführer, der von seinem Vorgänger ein finanziell angeschlagenes Unternehmen sowie Steuerverbindlichkeiten übernommen hat, muss dafür sorgen, dass die Lohnabgaben (Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) an das Finanzamt abgeführt werden. Ansonsten haftet er persönlich für die ausstehenden Abgaben (BFH, Beschluss vom 9.12.2005, Az: VII B 124, 125/05)
Hintergrund
Reicht in einem Unternehmen das Geld nicht mehr zur vollen Lohnzahlung einschließlich der darauf entfallenden Abgaben, darf der Geschäftsführer die Löhne nicht mehr voll auszahlen. Er muss die Löhne so kürzen, dass noch Geld zur Abgabenzahlung übrig bleibt. Werden trotzdem die normalen Nettolöhne gezahlt und geht das Finanzamt am Ende deswegen leer aus, haftet der Geschäftsführer persönlich.
Begründung des BFH
Die Haftung eines neuen Geschäftsführers ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil er die vor seinem Amtsantritt aufgelaufenen Lohnsteuerschulden nicht zu vertreten hat. Denn ein Geschäftsführer darf die vor Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit entstandenen Steuerschulden nicht gänzlich unberücksichtigt lassen. Zwar kann ihm das Verschulden seines Vorgängers nicht wie eigenes Verschulden zugerechnet werden. Jedoch verletzt er die ihm obliegenden steuerlichen Pflichten dadurch, dass er nach der Übernahme der Geschäfte nicht für eine alsbaldige Tilgung der Steuerverbindlichkeiten sorgt. Reichen die finanziellen Mittel hierzu nicht aus, darf er die Löhne nicht über einen längeren Zeitraum ungekürzt auszahlen und die Befriedigung des Steuergläubigers hinten anstellen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses LGP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 14,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig