11.01.2010 | BFH bestätigt Finanzverwaltung
Abgetretene Steuer-Erstattungen mindern bei Nettolohnvereinbarungen den Bruttolohn
Im Rahmen von Nettolohnvereinbarungen haben sich viele Arbeitgeber das Recht auf Abtretung einer späteren Steuer-Erstattung aus der Veranlagung der Arbeitnehmer vorbehalten. Der BFH hat jetzt entschieden, dass abgetretene Einkommensteuer-Erstattungen den Bruttolohn mindern.
Grundzüge Nettolohnvereinbarungen
Bei einer Nettolohnvereinbarung verpflichtet sich der Arbeitgeber, den vereinbarten Nettolohn zu zahlen und alle gesetzlichen Abgaben (Lohn- und Annexsteuern sowie die Sozialversicherungsbeiträge) zu tragen.
Dazu muss der Nettolohn auf einen Bruttolohn hochgerechnet werden.Gesetzliche Abgaben und der Nettolohn bilden zusammen den Bruttolohn. Dieser fließt dem Arbeitnehmer mit der Auszahlung des Nettolohns zu.
Bei einer Nettolohnvereinbarung bleibt der Arbeitnehmer weiter Schuld-ner der Lohnsteuer. Die aus dem Bruttolohn errechnete Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge führt der Arbeitgeber ab (R 39b. 9 LStR). Insoweit unterscheidet sich der Lohnsteuerabzug bei der Nettolohnver-einbarung nicht von der üblichen Bruttolohnvereinbarung.
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