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  • 05.03.2010 | BFH bestätigt Rechtsprechung zum DBA Schweiz

    Entgelt eines leitenden Angestellten bei überwiegender Tätigkeit außerhalb der Schweiz

    Macht die Schweiz von ihrem Besteuerungsrecht laut DBA Gebrauch, darf die unter Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz fallende Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten für eine schweizerische Kapitalgesellschaft auch dann nicht in Deutschland besteuert werden, wenn die Arbeitsausübung tatsächlich überwiegend außerhalb der Schweiz stattfindet. Mit dieser Entscheidung bestätigte der BFH seine Rechtsauffassung.  

     

    Leitender Angestellter einer schweizerischen Kapitalgesellschaft

    Bei grenzüberschreitenden Steuersachverhalten wird durch das zwischen den Staaten abgeschlossene DBA geregelt, wer in welchem Umfang besteuern darf. Die Schweiz darf gemäß Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz die Einkünfte einer natürlichen Person besteuern, die in Deutschland ansässig, aber als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft tätig ist, soweit es sich nicht um einen „Grenzgänger“ handelt (Art. 15a DBA-Schweiz).  

     

    Im Urteilsfall lebte ein Ehepaar gemeinsam in Deutschland. Der Mann arbeitete als Geschäftsführer einer schweizerischen AG mit Sitz und Geschäftsleitung in der Schweiz und hatte arbeitsbedingt noch eine Wohnung in der Schweiz. Der Lebensmittelpunkt lag aber in Deutschland. Damit galt er für das DBA als in Deutschland ansässig. Aufgrund zahlreicher Dienstreisen in andere Länder kehrte er an mehr als 60 Tagen im Jahr aus beruflichen Gründen nicht in seine Wohnung zurück und war damit kein Grenzghänger.  

     

    Tätigkeitsort wird fiktiv in die Schweiz verlegt