07.04.2008 | BFH bestätigt seine Rechtsprechung
Zahlungen einer Krankentagegeldversicherung
Erhält ein Arbeitnehmer aus einer von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Krankentagegeldversicherung Lohnfortzahlung, muss diese Leistung kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn sein. Für die steuerlichen Folgen kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer (auch) eigene Ansprüche gegen die Versicherung hat. Das bestätigte der BFH jetzt in folgendem Fall:
Urteilsfall
Der in Deutschland wohnhafte Kläger arbeitete in der Schweiz als Arbeitnehmer. Seit dem 21. Oktober 1996 war er krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Deswegen kündigte der Schweizer Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 1997. Der Kläger erhielt für den Zeitraum Juli bis Dezember 1997 Krankentagegeld aufgrund einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Kollektiv-Krankentagegeldversicherung. Danach erhielten die Mitarbeiter im Krankheitsfall von der Versicherung eine Entschädigung in Höhe von 80 Prozent des letzten Bruttogehalts während der Dauer der Krankheit, längstens während 720 Tagen. Für die Prämie wurde den Mitarbeitern jeweils ein Prozent ihres Bruttolohns abgezogen. Im Übrigen hat der Arbeitgeber die Prämie getragen. Ausbezahlt wurde das Krankentagegeld von der Versicherungsgesellschaft. |
Das Finanzgericht kam in der Vorinstanz zu dem Ergebnis, dass nur der frühere Arbeitgeber gegenüber der Versicherung anspruchsberechtigt gewesen sei. Deswegen liege steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (Urteil vom 12.12.2000, Az: 2 K 164/00; Abruf-Nr. 081008). Das sah der BFH anders. Nach den Unterlagen ist es möglich, dass auch der Arbeitnehmer gegenüber der Versicherung (mit) anspruchsberechtigt war. Dann läge kein Arbeitslohn vor (Urteil vom 15.11.2007, Az: VI R 30/04; Abruf-Nr. 081007).
Begründung des BFH
Die Versicherung hatte bestätigt, dass der Arbeitnehmer „bei unserer Gesellschaft durch einen Krankenkollektiv-Vertrag“ des Arbeitgebers versichert sei. Auch der frühere Arbeitgeber hatte erklärt, dass er „bei der X-Versicherung eine Kollektiv-Krankentagegeldversicherung zugunsten der Mitarbeiter abgeschlossen“ habe und „demnach der Mitarbeiter“ Versicherungsnehmer sei. Angesichts dessen konnte der BFH die Würdigung des FG nicht nachvollziehen, dass ausschließlich der frühere Arbeitgeber Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigter gegenüber der Versicherung gewesen sein soll. Auch die Tatsache, dass der Arbeitnehmer nach dem Austritt aus dem Unternehmen die Versicherung nicht als Einzelversicherung hatte weiterführen können, erlaubt keine derartige Schlussfolgerung. Daraus lässt sich nur ableiten, dass zwischen dem Arbeitnehmer und der Versicherung zunächst kein Einzelversicherungsvertrag bestanden habe. Dies besagt aber nicht, dass der Arbeitnehmer keine eigenen Ansprüche gegen den Versicherer aus der Kollektivversicherung hatte. Das Finanzgericht muss den Fall deshalb jetzt noch einmal prüfen.