01.11.2007 | BFH-Entscheidung
Bei Überlassung einer Unterkunft sind die amtlichen Sachbezugswerte anzusetzen
Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Unterkunft gegen ortsübliche Miete zur Verfügung, bemisst sich der geldwerte Vorteil auch dann nach dem amtlichen Sachbezugswert (§ 2 Abs. 5 SvEV), wenn die ortsübliche Miete unter dem Sachbezugswert liegt. Dagegen gibt es aus Sicht des BFH nichts einzuwenden.
Zimmer in einem Schwesternwohnheim
Im BFH-Fall ging es um ein Zimmer in einem Schwesternwohnheim. Die vom Arbeitgeber geforderte Miete war ortsüblich, lag aber unter dem amtlichen Sachbezugswert. Folge: Die Arbeitnehmerin muss die Differenz zwischen der gezahlten Miete und dem Sachbezugswert als Arbeitslohn versteuern (Urteil vom 23.8.2007, Az: VI R 74/04; Abruf-Nr. 073095).
Grund für das unerfreuliche Ergebnis ist, dass bei der Überlassung einer Unterkunft anders als bei der Unterbringung in freien Wohnungen nicht auf die ortsübliche Miete abgestellt wird (§ 2 Abs. 4 SvEV), sondern auf den amtlichen Sachbezugswert (§ 2 Abs. 3 SvEV). Diese Handhabung ist nach Ansicht des BFH nicht verfassungswidrig.
Amtliche Sachbezugswerte 2008 für Unterkunft
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