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  • 01.11.2006 | BFH-Entscheidung

    Marktüblicher Zinssatz statt Referenzzinssatz?

    Wird ein Arbeitgeberdarlehen zu einem marktüblichen Zinssatz gewährt, muss kein geldwerter Vorteil versteuert werden. Das gilt auch dann, wenn der Zinssatz unter dem von der Finanzverwaltung in den LStR festgelegten Referenzzinssatz liegt. Mit dieser Entscheidung macht der BFH Arbeitgeberdarlehen wieder deutlich attraktiver (Urteil vom 4.5.2006, Az: VI R 28/05; Abruf-Nr. 062603). 

     

    Vereinfachungsregelung bei Arbeitgeberdarlehen

    Gewährt ein Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter einem Arbeitnehmer ein zinsloses oder zinsverbilligtes Darlehen, ist der Zinsvorteil grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils wird aus Vereinfachungsgründen wie folgt verfahren (R 31 Absatz 11 LStR): 

     

    • Der Arbeitnehmer muss den Zinsvorteil als Sachbezug versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 Euro übersteigt.

     

    • Steuerpflichtige Zinsvorteile sind anzunehmen, soweit der Effektivzins für ein Darlehen fünf Prozent (Referenzzinssatz) unterschreitet.

     

    Referenzzinssatz ist nicht zwingend anzuwenden