· Fachbeitrag · Arbeitgeberdarlehen
Arbeitgeber gewährt Arbeitnehmer ein Darlehen: Wann sind Darlehenszinsen Arbeitslohn?
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de und Dipl.-Finanzwirt Jan-Philipp Muche, Hameln
| Im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden immer wieder Darlehen gewährt. Im Fokus der Finanzverwaltung steht dann der Zins: Wird ein dem Arbeitgeber gewährtes Darlehen überaus hoch verzinst oder verlangt der Arbeitgeber bei einem Darlehen an den Arbeitnehmer einen sehr niedrigen Zins, kann ein verdeckter Lohnbestandteil entstehen. Wird dies bei einer Lohnsteueraußenprüfung aufgedeckt, kommt es zur Haftung. LGP stellt die Grundsätze in einer zweiteiligen Serie vor. Im zweiten Teil geht es um die Fälle, in denen der Arbeitgeber ein Darlehen gewährt. |
Steuerliche Regeln für übliches Arbeitgeber-Darlehen
Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Darlehen, könnte ein geldwerter Vorteil entstehen, wenn der vertraglich festgesetzte Zinssatz unverhältnismäßig gering im Vergleich zu einer Darlehensgewährung an einen fremden Dritten ist. Als Arbeitslohn muss dies dann gewürdigt werden, wenn die unverhältnismäßig günstige Geldüberlassung dem Arbeitsverhältnis geschuldet ist. Der Vorteil beim Arbeitnehmer durch den günstigen Zins ist über die monatliche Gehaltsabrechnung des Arbeitnehmers zu versteuern. Der Vorteil unterliegt sowohl der Besteuerung als auch den Sozialabgaben.
Das vergünstigte Arbeitgeberdarlehen stellt keinen Barlohn dar. Der Zinsvorteil wird vielmehr als Sachlohn eingestuft (BMF, Schreiben vom 19.05.2015, Az. IV C 5 ‒ S 2334/07/0009, Rz. 4 und Rz. 10, Abruf-Nr. 144553). Das ist wichtig im Hinblick auf die Anwendung der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze (dazu nachfolgend mehr).
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