06.03.2009 | BFH-Entscheidung
Tronc-Einnahmen von Spielbankmitarbeitern sind keine steuerfreien „Trinkgelder“
Aus dem Spielbanktronc finanzierte Zahlungen an die Mitarbeiter einer Spielbank sind keine steuerfreien Trinkgelder im Sinne von § 3 Nr. 51 EStG. Das hat der BFH jetzt klargestellt.
Was sind steuerfreie Trinkgelder?
Seit 2002 sind Trinkgelder steuerfrei, „die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist“ (§ 3 Nr. 51 EStG).
Trinkgeld im Sinne des § 3 Nr. 51 EStG ist daher eine dem betreffenden Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung, die ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Kunden voraussetzt. Es handelt sich um eine freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung in Form eines kleinen Geldgeschenks an den Arbeitnehmer für die von ihm erbrachte Dienstleistung. Trinkgeld ist Ausdruck der Zufriedenheit mit der Qualität der erbrachten Dienstleistung, und ist an die Person des Arbeitnehmers gebunden.
Auszahlung der Tronc-Einnahmen an Spielbankmitarbeiter
Im Urteilsfall arbeitete der Arbeitnehmer bei einer Spielbank als Kassierer (Croupier) im Bereich des Automatenspiels. Für ihn galt der zwischen der Spielbank und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossene Gehaltstarifvertrag „Automatenspiel“. Als Mitarbeiter der Automatenspielbank erhielt er ein Festgehalt. Außerdem wurde er entsprechend am Trinkgeldaufkommen beteiligt, das ausschließlich zugunsten der unmittelbar im Automatenspiel beschäftigten Arbeitnehmer verwendet wurde. Der Tarifvertrag bestimmte, dass bei Krankheit der Trinkgeldanteil für den betreffenden Arbeitnehmer ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit entfällt.
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