01.01.2006 | Steuerfreie Trinkgelder?
Tronc-Auszahlungen an Spielbankmitarbeiter
„Trinkgelder sind grundsätzlich steuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG). Allerdings ist derzeit nicht ganz klar, was unter den Begriff „Trinkgeld“ fällt. Das zeigt eine Entscheidung des BFH im summarischen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (Beschluss vom 18.8.2005, Az: VI B 40/05; Abruf-Nr. 053358).
Steuerpflichtiger Arbeitslohn oder steuerfreies Trinkgeld?
Im BFH-Fall erhält ein Mitarbeiter einer Automatenspielbank ein Festgehalt. Dem Tarifvertrag entsprechend ist er außerdem am Trinkgeldaufkommen (Tronc) beteiligt. Der Tronc in der Spielbank kommt in der Weise zu Stande, dass die Besucher ihr Trinkgeld in Form von Jetons in für diesen Zweck aufgestellten Behälter geben. Der Tronc ist ausschließlich zu Gunsten der unmittelbar im Automatenspiel beschäftigten Arbeitnehmer zu verwenden. Bei Krankheit entfällt der Trinkgeldanteil für den Arbeitnehmer ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Das Finanzamt behandelte den Tronc als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer ging dagegen von steuerfreiem Trinkgeld aus. Der BFH gab ihm vorläufig Recht. Eine endgültige Entscheidung muss aber in einem späteren Revisionsverfahren getroffen werden.
BFH hat ernstliche Zweifel
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