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  • 31.07.2008 | BFH hat entschieden

    Ein Fahrtenbuch ist trotz kleiner Mängel anzuerkennen

    Ein Fahrtenbuch ist auch dann anzuerkennen, wenn es kleinere Mängel hat und nicht alle Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erfüllt, die Angaben insgesamt aber plausibel sind. Das hat der BFH entschieden (Urteil vom 10.4.2008, Az: VI R 38/06; Abruf-Nr. 082193). 

     

    „Ein-Prozent-Regelung“ oder ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

    Die Privatnutzung eines Dienstwagens muss der Arbeitnehmer als Arbeitslohn versteuern. Das kann einfach und pauschal nach der „Ein-Prozent-Regelung“ erfolgen. Als geldwerter Vorteil werden dann monatlich ein Prozent vom Listenpreis des Pkw angesetzt. Hinzu kommen 0,03 Prozent je Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.  

     

    Der pauschale Ansatz mittels „Ein-Prozent-Regelung“ ist steuerlich jedoch oft ungünstig, insbesondere wenn der Arbeitnehmer den Pkw nur selten für private Fahrten verwendet oder der Kaufpreis inklusive der Extras hoch war. Hier lohnt der Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten und Fahrten über ein Fahrtenbuch.  

     

    Anforderungen an das Fahrtenbuch