01.05.2007 | Fahrtenbuch
So erfüllen Arbeitnehmer die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Eine ganze Reihe von BFH-Urteilen zwingt zu sorgfältigen Fahrtenbuch-Aufzeichnungen. Beanstandet das Finanzamt die Einträge, wird die private Nutzung pauschal nach der „Ein-Prozent-Regelung“ versteuert. Dann war nicht nur die Arbeit eines ganzen Jahres umsonst. Es werden meist auch noch höhere Steuern fällig.
Ansatz nach der „Ein-Prozent-Regelung“ oder Fahrtenbuch
Nutzen Arbeitnehmer den Dienstwagen auch privat, muss der geldwerte Vorteil versteuert werden. Das kann einfach und pauschal nach der „Ein-Prozent-Regelung“ erfolgen. Als geldwerter Vorteil werden dann monatlich ein Prozent vom Listenpreis des Pkw angesetzt. Hinzu kommen 0,03 Prozent je Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Der pauschale Ansatz mittels „Ein-Prozent-Regelung“ ist jedoch in vielen Fällen steuerlich ungünstig, insbesondere wenn der Pkw nur selten für private Fahrten verwendet wird oder der Kaufpreis inklusive der Extras hoch war. Hier lohnt der Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten und Fahrten über ein Fahrtenbuch, das der Arbeitnehmer über das ganze Jahr hinweg führen muss.
Das Finanzamt erkennt das Fahrtenbuch aber nur an, wenn es zeitnah und ordnungsgemäß geführt wird. Ist dies nicht der Fall, greift automatisch die „Ein-Prozent-Regelung“. Formale Fehler im Fahrtenbuch führen selbst dann zur Pauschal-Ermittlung des Privatanteils, wenn sich die beruflichen Anteile sowie Pkw-Kosten aus den Angaben entnehmen lassen. Denn für den detaillierten Nachweis ist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zwingend erforderlich.
Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
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