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  • 05.02.2009 | BFH hat entschieden

    Keine Überversorgung des Ehegatten bei
    Direktversicherung durch Entgeltumwandlung

    Werden in einem dem Fremdvergleich standhaltenden Ehegatten-Arbeits­verhältnis Teile des Bruttolohns zugunsten einer Direktversicherung umgewandelt, sind die Versicherungsbeiträge Betriebsausgaben, ohne dass eine Überversorgung zu prüfen ist. Das hat der BFH entschieden.  

    Überversorgung ist nicht zu prüfen

    Das Finanzamt hatte im Urteilsfall die vorgenommene Barlohnumwandlung zugunsten einer Direktversicherung insoweit nicht als Betriebsausgabe anerkannt, als die laufenden Beiträge zusammen mit den Gesamtbeiträgen zur Rentenversicherung 30 Prozent des Bruttoarbeitslohns der angestellten Ehefrau überschritten. Das FG Baden-Württemberg hatte sich dem Finanzamt angeschlossen (Urteil vom 16.5.2006, Az: 4 K 282/02; Abruf-Nr. 070057; Ausgabe 9/2007, Seite 158).  

     

    Das sieht der BFH erfreulicherweise anders: Bei einem dem Fremdvergleich entsprechenden Ehegatten-Arbeitsverhältniss (das war im Urteilsfall unstreitig) ist bei einer Entgeltumwandlung eine Überversorgung nicht zu prüfen. Die Beiträge sind somit betrieblich veranlasst und können in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden.  

     

    Begründung des BFH: Der Aufwand des Arbeitgeber-Ehegatten bleibt unverändert. Der Arbeitnehmer-Ehegatte wandelt lediglich einen bereits erdienten - und steuerlich anerkannten - Lohnanspruch in eine Altersversorgung um. In dieser Umwandlung kann keine ungewöhnliche oder unangemessene Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses gesehen werden, die es gebieten könnte, den Abzug der Beiträge als Betriebsausgaben zu versagen (Urteil vom 10.6.2008, Az: VIII R 68/06; Abruf-Nr. 083205).  

    Reaktion der Finanzverwaltung noch offen