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  • 07.11.2008 | BFH mit klarer Ansage

    Die betriebliche Einrichtung eines Kunden
    ist keine regelmäßige Arbeitsstätte

    Viele Arbeitnehmer arbeiten nicht in einer betrieblichen Einrichtung ihres Arbeitgebers, sondern über längere Zeit direkt bei einem Kunden. Der BFH hat jetzt klargestellt, dass die Arbeit bei einem Kunden in der Regel keine regelmäßige Arbeitsstätte begründet.  

    Auswärtstätigkeit oder regelmäßige Arbeitsstätte

    Bis einschließlich 2007 ging die Finanzverwaltung davon aus, dass nach drei Monaten eine auswärtige Tätigkeitsstätte (egal ob beim Arbeitgeber oder bei einem Kunden) zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird.  

     

    Mit dem neuen Reisekostenrecht (Ausgabe 10/2007, Seite 167) ist diese Drei­monatsfrist mit Beginn des Jahres 2008 entfallen. Gleichzeitig wurde der Begriff „Auswärtstätigkeit“ neu geschaffen. Eine solche liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte oder ausschließlich an wechselnden Arbeitsstätten tätig ist. Die regelmäßige Arbeitsstätte wurde dabei wie folgt definiert (R 9.4 Abs. 2 und 3 LStR 2008):  

     

    Definition regelmäßige Arbeitsstätte

    „Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauer­haft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt.“  

    Dieser Wortlaut der LStR 2008 lässt den Schluss zu, dass eine regelmäßige Arbeitsstätte auch eine Einrichtung sein kann, die nicht dem Arbeitgeber zuzuordnen ist. Betroffen sein könnten davon zum Beispiel Arbeitnehmer von Gebäudereinigungsfirmen oder Sicherheitsdiensten, die über einen langen Zeitraum an nur einem Objekt eingesetzt werden. Auch Leih­arbeiter sind nicht bei ihrem Arbeitgeber (Verleiher) tätig, sondern bei einem Dritten (Entleiher).