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  • 01.08.2006 | BFH revidiert FG-Entscheidung

    Zinszuschuss durch Arbeitgeber ist nicht gleich Arbeitgeberdarlehen

    Die für Arbeitgeberdarlehen geltende Vereinfachungsregelung in den LStR ist nicht anwendbar, wenn der Arbeitnehmer ein verbilligtes Darlehen aufnehmen kann, weil der Arbeitgeber der Bank die Zinsdifferenz zahlt. Mit diesem Urteil hat der BFH eine positive Entscheidung des FG Hessen (Juli-Ausgabe 2004, Seite 109) revidiert (Urteil vom 4.5.2006, Az: VI R 67/03; Abruf-Nr. 062045).  

     

    Sachverhalt

    Eine Bank gewährte einem Arbeitnehmer für den Kauf einer Eigentumswohnung einen Kredit. Der jährliche Zinssatz belief sich auf 6,85 Prozent. Nach zehn Monaten schloss die Bank mit dem Arbeitgeber ihres Kreditnehmers eine Zinsübernahmevereinbarung. Darin verpflichtete sich der Arbeitgeber gegenüber der Bank 0,85 Prozent Zinsen für den Kredit zu zahlen (= Ausgleichzahlungen). Gleichzeitig schlossen der Arbeitnehmer und die Bank einen geänderten Darlehensvertrag. Darin reduzierte sich der jährliche Zinssatz auf nur noch 6 Prozent. Diese Kreditkonditionen wurden dem Arbeitnehmer nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber eingeräumt. Von einer etwaigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses an sollte der ursprüngliche Darlehensvertrag fortbestehen. 

    Die Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit liegen nicht vor. Die Vereinfachungsregelung soll nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein Dritter bzw. der Arbeitgeber selbst dem Arbeitnehmer ein zinsverbilligtes Darlehen gewährt (R 31 Abs. 11 LStR). Von einem zinsverbilligten Darlehen kann aber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht ausgegangen werden. Denn im Ergebnis erzielte die Bank unter Einbeziehung der Ausgleichszahlungen einen damals marktüblichen Zins von 6,85 Prozent.  

     

    Hinzu komme, dass im Urteilsfall „Vereinfachungsgründe“ die Anwendung der Verwaltungsanweisung nicht rechtfertigen. Denn die Ermittlung des Zinsvorteils und damit die Bewertung des steuerpflichtigen Arbeitslohns bereiteten hier keine Schwierigkeiten.