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  • 01.10.2005 | BMF-Schreiben sorgt für Handlungsbedarf

    Augen auf bei Abfindungsregelungen in Pensionszusagen!

    von Klaus Ullraum, Leiter Referat betriebliche Altersversorgung, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, München

    Abfindungsregelungen in Pensionszusagen befinden sich im Spannungsfeld zwischen Betriebsrentenrecht (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung [BetrAVG]), der BFH-Rechtsprechung und den Vorgaben des BMF. Letzteres hat die Abfindungsregelungen hinsichtlich der Steuerschädlichkeit nun neu bewertet. Lesen Sie nachfolgend, was gilt und wie Abfindungsklauseln gerettet werden können. 

    Ausgangslage und grundsätzliche Bemerkungen

    Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden überwiegend in Form von Rentenzahlungen gewährt. Die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds werden sogar steuerlich nur gefördert, wenn eine Rentenverpflichtung vorliegt (§ 3 Nr. 63 EStG).  

     

    Rentenverpflichtungen aus einer betrieblichen Altersversorgung können aber auch abgefunden werden. Mit der einmaligen Zahlung eines bestimmten Geldbetrags erlischt der Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers. Die Abfindung erfüllt sozusagen das Versorgungsversprechen abschließend. 

     

    Abfindung nach dem BetrAVG

    • Abfindung dem Grunde nach: Das BetrAVG schränkt die Abfindung als Leistungserfüllung seit dem 1. Januar 2005 stark ein (§ 3 BetrAVG). Für Ausgeschiedene mit einer unverfallbaren Anwartschaft und für Rentner besteht ein Abfindungsverbot. Ausgenommen sind Bagatellrenten, für die ein Aufrechterhalten der Versorgungsverpflichtung in Form einer laufenden Rentenzahlung einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand bedeuten würde. Vom Abfindungsverbot nicht betroffen sind
    • aktive Mitarbeiter und
    • solche Personen, die nicht unter den Geltungsbereich des BetrAVG fallen, also insbesondere beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf).

     

    • Abfindung der Höhe nach: Die Neufassung des BetrAVG verweist für die Berechnung des Abfindungsbetrags auf § 4 Abs. 5 BetrAVG. Dadurch wird die Berechnung des Abfindungswerts mit der Berechnung des Übertragungswerts gleichgesetzt. Letzterer entspricht dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung (Abfindung). Dabei sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. In § 2 BetrAVG ist die bekannte ratierliche Methode der Anwartschaft definiert.