01.10.2006 | BSG hat entschieden
Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung
Seit 1. Januar 2004 sind auf Betriebsrenten, Versorgungsbezüge und Direktversicherungen volle Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Diese Neuregelung hat viele Proteste ausgelöst. Die Spitzenverbände der Krankenkassen hatten sich deshalb darauf verständigt in sieben Fallgruppen Musterverfahren durchzuführen (August-Ausgabe 2006, Seite 143). Jetzt hat das BSG eine weitere Fallgruppe entschieden. Leider erneut zu Ungunsten der Beitragszahler.
Beitragspflicht von Kapitalleistungen
Auch Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung unterliegen seit dem 1. Januar 2004 generell der Beitragspflicht. Als Beitrag wird zehn Jahre lang monatlich ein 1/120 der Kapitalleistung mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz belastet. Davor waren die Kapitalleistungen nicht beitragspflichtig, wenn sie originär als solche vereinbart oder vor Eintritt des Versicherungsfalls zugesichert wurden. Das BSG hat diese Neuregelung jetzt abgesegnet (Urteil vom 13.9.2006, Az: B 12 KR 1/06 R).
Betroffen war ein pflichtversicherter Rentner, der am 1. Juni 2004 eine fällige Versorgungsleistung aus der betrieblichen Altersversorgung in Form einer Kapitalzahlung in Höhe von 30.508,60 Euro erhielt. Die Krankenkasse setzte daraufhin einen monatlichen Beitrag von 38,64 Euro für die Krankenversicherung und 4,32 Euro für die Pflegeversicherung fest.
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