01.02.2004 | BSG stoppt Krankenkassen
Keine zusätzlichen Beiträge für freiwillig krankenversicherte geringfügig Beschäftigte
Freiwillig Krankenversicherte müssen auf das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung (400-Euro-Job) keinen Krankenversicherungsbeitrag entrichten. Dies entschied das BSG und stellte so freiwillig krankenversicherte geringfügig Beschäftigte den Pflichtversicherten gleich (Urteile vom 16.12.2003, Az: B 12 KR 25/03, Abruf-Nr. 040167 ; Az: B 12 KR 15/00 Abruf-Nr. 040168 und Az: B 12 KR 20/01, Abruf-Nr. 040169 ).
§ 240 SGB V schreibt vor, dass der Beitrag für freiwillig Krankenversicherte unter Berücksichtigung ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu berechnen ist. Die Krankenkassen berücksichtigen daher bei der Beitragsermittlung auch das Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung. Die Tatsache, dass bereits der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung entrichtet, berücksichtigen sie nicht.
Dieser Praxis der "doppelten Verbeitragung" hat das BSG jetzt ein Ende bereitet. Geklagt hatten freiwillig krankenversicherte Rentner, die neben einer Erwerbsunfähigkeitrente Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielten.
Das BSG begründet seine Entscheidung wie folgt: Mit dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers sei die Beitragserhebung für das Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung abschließend erfolgt (§ 249b SGB V). Der Grundsatz gelte auch für freiwillig versicherte geringfügig Beschäftigte.
Beachten Sie: In der Vorinstanz hatte das LSG Sachsen-Anhalt einem Rentner insoweit Recht gegeben, dass er der Krankenkasse nur die Differenz zwischen Pauschalsatz und tatsächlichen Beitragssatz zahlen musste. Dagegen ging die Krankenkasse in Revision, mit dem Ergebnis, dass ihr nicht einmal mehr die Differenz zusteht.
Die Krankenkassen werden nicht umhin kommen, zu Unrecht erhaltene Beiträge zu erstatten. Betroffene sollten einen entsprechenden Antrag bei ihrer Krankenkasse stellen. Den entsprechenden Vordruck erhalten sie bei ihrer Krankenkasse. Erstattung kann verlangen, wer für seine geringfügige Beschäftigung zusätzliche Beiträge zur Krankenversicherung zahlen musste. Das heißt auch diejenigen, die "nur" die Differenz zwischen pauschalem Beitrag und tatsächlichem Beitragssatz gezahlt haben. Der Erstattungsanspruch verjährt nach vier Jahren. Zuviel gezahlte Beiträge können demnach nur noch bis 2000 zurück verlangt werden. Für die Jahre davor ist der Anspruch verjährt.
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