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  • 05.11.2010 | BVerfG überstimmt BSG

    Nicht immer volle Beitragspflicht auf Kapitalleistung bei privat fortgeführter Direktversicherung

    Führt der Arbeitnehmer die arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung nach Beendigung der Erwerbstätigkeit privat fort und zahlt die Prämien, unterliegt die Kapitalleistung dann nicht in voller Höhe der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner, wenn der Arbeitgeber alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den Arbeitnehmer übertragen hat. Das ist die Quintessenz aus zwei Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG).  

     

    Worum ging es?  

    Zwei Rentner brachten ihre Fälle vor. Ihre Arbeitgeber hatten Ende der 70er bzw. Mitte der 80er Jahre zu ihren Gunsten eine Direktversicherung abgeschlossen und zunächst die Beiträge entrichtet. In beiden Fällen übernahmen die Männer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Prämienzahlung - mit einem Unterschied: Im ersten Fall blieb der frühere Arbeitgeber Versicherungsnehmer (VN). Im zweiten Fall übertrug der Arbeitgeber alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf den Beschwerdeführer als neuen VN.  

     

    Nach Auszahlung der Kapitalleistung setzte die Krankenkasse in beiden Fällen Beiträge fest. Dabei bezog sie auch den durch eigene Prämienzahlung erwirtschafteten Anteil ein. Mit ihren Klagen hatten die Rentner vor dem Bundessozialgericht keinen Erfolg. Vor dem BVerfG trennte sich nun ihr Weg: Während das BVerfG den ersten Fall nicht zur Entscheidung annahm (Beschluss vom 6.9.2010, Az: 1 BvR 739/08), hat es der Verfassungsbeschwerde im zweiten Fall stattgegeben (Beschluss vom 28.9.2010, Az:
    1 BvR 1660/08; Abruf-Nr. 103443).