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  • 17.01.2011 | Das Faktorverfahren

    Wahl der Lohnsteuerklassen 2011: Faktorverfahren bietet Optimierungspotenzial

    Bei der Wahl der günstigsten Lohnsteuerklassen-Kombination können Ehegatten mittlerweile zwischen drei Möglichkeiten wählen. Neben den beiden bisherigen Kombinationen III/V und IV/IV ist zum 1. Januar 2010 die Kombination „IV-Faktor/IV-Faktor“ eingeführt worden. Erfahren Sie nachfolgend, warum hier bei Ehegatten Anfang des Jahres Handlungs- und Optimierungsbedarf besteht.  

    Die Ausgangslage

    Ehegatten werden in der Regel gemeinsam besteuert. Für die Lohnbesteuerung während des Kalenderjahrs wird jedoch stets der individuelle Arbeitslohn zugrunde gelegt. Das hat zur Folge, dass mit Blick auf die Jahressteuer häufig zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten wird. Um der voraussichtlichen Jahressteuer bereits während des Kalenderjahrs möglichst nahe zu kommen, können verheiratete Arbeitnehmer zwischen drei Lohnsteuerklassen-Kombinationen wählen - Kombination III/V, IV/IV und seit 1. Januar 2010 Kombination IV-Faktor/IV-Faktor.  

    Die Lohnsteuerklassen-Kombinationen III/V und IV/IV

    Die Steuerklassen-Kombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn  

    • der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte rund 60 Prozent und
    • der in Steuerklasse V eingestufte Ehepartner rund 40 Prozent

    des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei der Wahl der Steuerklassen-Kombination III/V entsteht für die Ehegatten die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung am Ende des Kalenderjahrs (Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG).  

     

    Möchten die Ehepartner den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten mit der Steuerklasse V vermeiden, können Arbeitnehmer-Ehegatten die Kombination IV/IV wählen. Diese Kombination führt mit Blick auf die Jahressteuer dann zu einem insgesamt genaueren Lohnsteuerabzug, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn in annähernd gleicher Höhe beziehen. Hier wird keine Pflichtveranlagung durchgeführt. Die Ehegatten haben aber die Möglichkeit, sich im Rahmen der Antragsveranlagung zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückerstatten zu lassen.  

    Das Faktorverfahren