01.11.2004 | Die Lohnsteuer-Richtlinien 2005
Neues zur Besteuerung von Arbeitnehmern
Am 24. September 2004 hat der Bundesrat den Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2005 (Abruf-Nr. 042776 ) zugestimmt - mit einigen Änderungen gegenüber dem ersten Entwurf, über den wir Sie in der Juli-Ausgabe 2004 (Seite 118-119) informiert haben. Nachfolgend verschaffen wir Ihnen einen Überblick, was sich in den Lohnsteuer-Richtlinien 2005 Wesentliches ändert.
Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers sind steuerfrei, wenn die Leistungen zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden. Durch einen neu eingefügten Satz 2 wird klargestellt, dass die Steuerfreiheit auch gilt, wenn der nicht beim Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die Aufwendungen für die Unterbringung des Kindes trägt.
Steuerfreie Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr möglich (§ 3 Nr. 34 EStG). R 21b LStR ist daher bereits 2004 nicht mehr anzuwenden und wird ersatzlos aufgehoben. Erhält der Arbeitnehmer ein Jobticket, kann die monatliche Freigrenze für Sachbezüge angewandt werden (sehen Sie dazu die Ausführungen zu R 31 LStR).
Der Grundlohn für die Berechnung des steuerfreien Zuschlags darf seit dem 1. Januar 2004 maximal 50 Euro betragen (§ 3b EStG). R 30 LStR wird entsprechend angepasst.
Das BMF ging bislang davon aus, dass bei der Überlassung eines Jobtickets, das für einen längeren Zeitraum gilt (zum Beispiel ein Jahresticket), der Vorteil insgesamt im Zeitpunkt der Überlassung zufließt (BMF, Schreiben vom 27.1.2004, Az: IV C 5 - S 2000 - 2/04; Abruf-Nr. 040546 ).
Damit war die Anwendung der monatlichen Freigrenze für Sachbezüge regelmäßig ausgeschlossen. Durch den neu in R 31 Abs. 3 LStR eingefügten Satz 3 wird klargestellt, dass die monatliche Freigrenze anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer bei einem langfristig geltenden Jobticket monatlich vom Arbeitgeber die Fahrtberechtigung (zum Beispiel die Monatsmarke) erhält.
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