07.02.2011 | Dienstwagen
0,03-Prozent-Regelung gilt nur für tatsächlich gefahrene Km
Die zweite Aussage des BFH in punkto Dienstwagen betrifft die Frage, für welche gefahrenen Strecken die 0,03-Prozent-Regelung gilt. Der BFH sagt: Nutzt der Arbeitnehmer den Dienstwagen nachweislich nur für einen Teil der Fahrt zur Arbeit (zum Beispiel beim Park & Ride), muss er auch nur für diesen mit dem Auto gefahrenen Teil den Zuschlag von 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises versteuern (Urteile vom 22.9.2010, Az: VI R 55/09; Abruf-Nr. 104289 und Az: VI R 57/09; Abruf-Nr. 104290). Die Finanzverwaltung kann nicht verlangen, deswegen ein Fahrtenbuch zu führen.
Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 21 | ID 142114