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  • · Fachbeitrag · Dienstwagen

    Fahrten Wohnung und Arbeitsstätte: BMF erlaubt Abweichung von der „0,03-Prozent-Regelung“

    | Das BMF hat die steuerzahlerfreundliche Einzelbewertung mit 0,002 % des Listenpreises bei nur wenigen Fahrten mit dem Dienstwagen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in die Praxis | Das BMF hat die steuerzahlerfreundliche Einzelbewertung mit 0,002 % des Listenpreises bei nur wenigen Fahrten mit dem Dienstwagen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in die Praxis umgesetzt. Wie Arbeitgeber damit umgehen und was sie beachten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag. |

    Hintergrund

    Kann ein Arbeitnehmer den Dienstwagen des Arbeitgebers nicht nur beruflich, sondern auch für private Fahrten nutzen, muss er den geldwerten Vorteil wie Arbeitslohn versteuern. In der Regel geschieht dies anhand der „Ein-Prozent-Regelungr“. Nutzt der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, erhöht sich der geldwerte Vorteil um monatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG).

    • Beispiel

    Der Arbeitgeber überlässt einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zur Privatnutzung. Der Listenpreis des Wagens zum Zeitpunkt der Erstzulassung beträgt 30.000 Euro. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 35 km. Der monatliche geldwerte Vorteil berechnet sich bei Anwendung der „Ein-Prozent-Regelung“ wie folgt:

    Privatfahrten: 1 % von 30.000 Euro

    300 Euro

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte:

    0,03 % x 30.000 Euro x 35 km

    315 Euro

    Steuer- und sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil

    615 Euro