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  • 01.07.2005 | Dienstwagen

    Acht Jahre Abschreibungsdauer senkt Lohnsteuer

    Versteuert der Arbeitnehmer die Privatnutzung seines Dientstwagens nach der „Fahrtenbuchmethode“, ist als Arbeitslohn der Teil der tatsächlichen Kosten anzusetzen, der auf die Privatfahrten entfällt. Hinsichtlich der Höhe der zu Grunde zu legenden Kosten (zum Beispiel Benzin, Kfz-Steuer, Reparaturen, Abschreibung) ist der Arbeitnehmer dabei nicht an die Ansätze des Arbeitgebers in dessen Gewinnermittlung gebunden, entschied der BFH. 

    Während der Arbeitgeber bei seiner Gewinnermittlung die amtlichen AfA-Tabellen mit einer sechsjährigen Nutzungsdauer für Pkw anwenden muss, kann für die Ermittlung der Privatnutzung eine Nutzungsdauer von acht Jahren angenommen werden. Außerdem müssen vom Arbeitgeber vorgenommene Sonderabschreibungen nicht angesetzt werden. Folge: In den ersten sechs Jahren kommt es wegen geringerer Kosten zu einer niedrigeren lohnsteuerpflichtigen Privatnutzung.  

    Beachten Sie: Allerdings sind vom siebten bis zum achten Jahr weiterhin Abschreibungen bei Ermittlung der Privatnutzung anzusetzen, obwohl der Arbeitgeber das Fahrzeug bereits voll abgeschrieben hat. Außerdem gilt die Rechtsprechung nicht für vom Unternehmer genutzte Betriebs-Pkw (Beschluss vom 29.3.2005, Az: IX B 174/03)(Abruf-Nr. 051574

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 110 | ID 88002